URANIA-Landesverband Brandenburg e.V.
Verbandssatzung
Der Verband führt den Namen "URANIA-Landesverband Brandenburg" und ist im Vereinsregister von Potsdam eingetragen.
Der Sitz des Verbandes ist Potsdam. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 1 Zweck und Aufgaben
Der URANIA-Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Es ist sein vorrangiges Ziel, die allgemeine, kulturelle, politische und berufliche Bildung sowie die Erziehung im humanistischen Geiste zu fördern.
Der URANIA-Landesverband steht in der Tradition und vereinsgeschichtlichen Verpflichtung der kritischen Darstellung von Wissenschaft, Technik und Technologie sowie der populären Vermittlung modernster Erkenntnisse und Kenntnisse der Wissenschaft in der Öffentlichkeit. Er beteiligt sich an der öffentlichen Diskussion gesellschaftlicher Wertvorstellungen und Perspektiven des Gemeinwesens.
Der URANIA-Landesverband vertritt und fördert das Recht auf lebenslanges Lernen und Weiterbildung.
Der URANIA-Landesverband ist ein selbständig wirkender, von Parteien und Weltanschauungen unabhängiger und selbstlos tätiger Verband.
Der URANIA-Landesverband Brandenburg vereint regionale und Ortsvereine der URANIA im Land Brandenburg. Er arbeitet mit anderen Vereinen, Institutionen, Bürgergruppen und einzelnen Personen, die sich der Tradition und dem zeitgemäßen Anliegen der URANIA im Land Brandenburg verbunden fühlen, zusammen.
Bei Wahrung der rechtlichen Eigenständigkeit und Berücksichtigung der fachlichen Kompetenz der Mitglieder sind die wesentlichen Aufgaben des URANIA-Landesverbandes:
- die bildungs- und verbandspolitische sowie die öffentliche Interessenvertretung der URANIA-Vereine und -Gruppen auf der Landes- und Bundesebene sowie in internationalen Beziehungen;
- die Zusammenarbeit mit anderen Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung, mit Behörden und Institutionen der Weiterbildung, mit Vertretern aus Bildung, Wissenschaft und Kultur außerhalb der regionalen und kommunalen Bereiche;
- die Mitarbeit in den Gremien des Landes Brandenburg, die den Zwecken des URANIA-Landesverbandes entsprechen;
- die Information, Vernetzung, Beratung und Koordinierung der Aktivitäten der Mitglieder;
- die Weiterbildung haupt- und ehrenamtlich bzw. nebenberuflich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitglieder.
§ 2 Mitgliedschaft
Es können Verbandsmitglieder werden:
- eingetragene URANIA-Vereine, die im Land Brandenburg ihren Sitz und ihr hauptsächliches Betätigungsfeld haben;
- Vereine, Bildungswerke und Institutionen, die aus URANIA-Vereinen oder dem Verband hervorgegangen sind,
sofern sie:
- die satzungsmäßigen Ziele des Verbandes anerkennen und für ihre Verwirklichung aktiv werden;
- die innerverbandliche und die übergreifende fachliche Zusammenarbeit fördern
- und den Beitrag entrichten.
Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand und wird in der nächstmöglichen Vorstandssitzung behandelt. Einer Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen nach ihrer Zustellung widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet dann die Hauptversammlung des Landesverbandes. Bis zur Entscheidung kann der Antragsteller ohne Stimmrecht an den Aktivitäten des Landesverbandes mitwirken.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum 31. Dezember eines Jahres bei Einhaltung einer Erklärungsfrist von drei Monaten vorab schriftlich zu erklären. Hierzu muss ein Beschluss der jeweiligen Mitglieder- bzw. Hauptversammlung in diesem Sinne vorgelegt werden.
Der Ausschluss kann nur bei groben Verstößen gegen die Ziele des Verbandes und bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfolgen. Der Ausschluss kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Er bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Über ein zu behandelndes Ausschlussverfahren ist die Hauptversammlung mit der fristgemäßen Einladung zu informieren. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses der Hauptversammlung möglich.
Das endgültige Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
Mitgliedsorganisationen der Landesorganisation sind bzw. werden gleichzeitig Mitglieder im Weiterbildungsverbund Brandenburg e.V. Ihre Interessen werden beim Weiterbildungsverbund Brandenburg e.V. durch die Landesorganisation, der sie angehören, wahrgenommen.
Die Landesorganisation berichtet einmal jährlich vor ihren Mitgliedern über ihre Tätigkeit im Weiterbildungsverbund Brandenburg e.V.
Die Mitglieder der Landesorganisation beschließen den jährlichen Arbeitsplan für die Tätigkeit der Landesorganisation im Weiterbildungsverbund Brandenburg e.V.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel zum 30. Juni des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.
Die Beitragshöhe wird durch die Hauptversammlung beschlossen und behält ihre Gültigkeit bis zu einem aufhebenden Beschluss der Hauptversammlung.
Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist nicht möglich.
Die beschlossenen Beiträge verstehen sich grundsätzlich als Mindestbeiträge. Hiervon abweichende Festlegegungen, die den Mitgliedsbeitrag reduzieren, müssen Ausnahmen sein und bedürfen eines schriftlichen Antrags und eines Vorstandsbeschlusses.
§ 4 Organe des Landesverbandes
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
§ 5 Hauptversammlung
Das höchste Organ des Landesverbandes ist die Hauptversammlung. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
Hauptversammlungen sind außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitgliedschaft dies unter schriftlicher Angabe der Gründe vom Vorstand fordert.
Einladungen zur Hauptversammlung sind mit der Tagesordnung vier Wochen vor dem Termin zuzustellen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Anträge zur Änderung der ausgegebenen Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vorher dem/der Vorsitzenden oder der Geschäftsführung vorliegen, die dann den Mitgliedern unverzüglich zugeleitet werden müssen.
Die Hauptversammlung wird als Delegiertenkonferenz durchgeführt. Jedes Mitglied kann bis zu drei Delegierte zu den Hauptversammlungen entsenden.
Zu allen Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Wahlen von Personen, Aufnahmen von Mitgliedern und Ausschlüsse erfolgen geheim. Beschlüsse zu den Leitlinien der Verbandstätigkeit können auf Antrag in geheimer Abstimmung gefaßt werden.
Stimmenthaltung ist grundsätzlich möglich. Wenn ein Drittel der Mitglieder sich der Entscheidung enthalten, wird der zur Abstimmung stehende Antrag vertagt. Die Mitglieder haben einen geeigneten weiteren Verfahrensweg zu beschließen.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als nicht mehrheitsfähig und ist abgelehnt.
Beschlüsse zur Annahme, Änderung und Fortschreibung der Satzung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
Hauptversammlungen sind durch Niederschrift zu protokollieren und von zwei Personen, wovon mindestens eine Mitglied des Landesvorstandes sein muss, abzuzeichnen.
§ 6 Aufgaben der Hauptversammlung
- Beratung und Beschlußfassungen zu grundsätzlichen Aufgaben und Zwecken des Landesverbandes
- Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen der Mitglieder untereinander und ggf. Erarbeitung von Empfehlungen des Landesverbandes für die Mitglieder
- Entgegennahme und Erörterung des Geschäftsberichts sowie des Finanzberichts des Vorstandes
- Entlastung des jeweiligen Vorstandes
- Annahme, Änderung und Fortschreibung der Satzung
- Bestätigung des Finanzplanes des Verbandes
- Wahl - des Vorstandes
- des/der Vorsitzenden
- der Stellvertreter/innen
- Beschlussfassung der Beitragsordnung bzw. des Mitgliedsbeitrages
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Mitgliedern, die auf der Hauptversammlung des Verbandes gewählt werden. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Die Wahl erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Kandidatur für den Vorstand ist auf eigenen Wunsch möglich oder erfolgt durch Vorschlag eines Mitgliedes des Verbandes.
Die Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich wahrgenommen. Anspruch auf Vergütungen jedweder Art entsteht hieraus nicht.
Der Vorstand nimmt die Verbandsaufgaben wahr und verantwortet die Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
Er tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Über die Sitzungen werden Protokolle angefertigt. Seine Beschlüsse werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
Der Vorstand ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich und mit einer Begründung verlangt wird. Diese Mitglieder haben die von ihnen gewünschte Tagesordnung zu formulieren.
Der Vorstand kann sich eine/n haupt- oder ehrenamtlich tätige/n Geschäftsführer/in bestellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Zu den Sitzungen lädt unter Angabe der Tagesordung der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in oder eine/r der Stellvertreter/innen ein.
Die besonderen Aufgaben des Vorstandes sind:
- die Verabschiedung des Jahresarbeitsplanes und dessen Verwirklichung;
- die Erstellung eines Haushaltsplanes;
- die Regelung der Vertretung des Landesverbandes in den unterschiedlichen Ebenen und Gremien;
- die Einberufung der Hauptversammlung.
Vorstandssitzungen sind durch Niederschriften zu protokollieren und von zwei Personen, wovon mindestens eine Person Mitglied des Landesvorstandes sein muss, abzuzeichnen.
Der Vorstand kann sich andere, ihn in der Verwirklichung der Verbandsaufgaben unterstützende Gremien (Auschüsse, Arbeitsgruppen, Beiräte) schaffen.
§ 8 Finanzen
Die Tätigkeit des URANIA-Landesverbandes wird finanziert durch
- Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
- Zuwendungen aus öffentlicher oder privater Hand
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Projekten oder ähnlichen selbstverantworteten Maßnahmen
- Spenden
- Umlagen
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Aufwendungen, die Mitglieder des Verbandes oder des Vorstandes haben, können nach Haushaltslage erstattet werden.
§ 9 Vertretungsbefugnis
Gesetzlicher Vertreter des URANIA-Landesverbandes sind der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 10 Auflösung
Der URANIA-Landesverband kann sich auf Beschluss der Hauptversammlung auflösen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Beraten und beschlossen am 26.06.1999 in Potsdam.
Urania-Landesverband Brandenburg e. V.
Gutenbergstr. 71-72
14467 Potsdam
Rufen Sie einfach an unter
0331 291741
oder senden Sie ein Mail an:
k.flegel(at)urania-potsdam.de